§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Dom zu Magdeburg" (im folgenden: Verein). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt der Verein seinen Namen mit dem Zusatz "e.V.". 

(2) Der Sitz des Vereines ist Magdeburg. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Der Verein als ein freiwilliger Zusammenschluß von natürlichen und juristischen Personen verfolgt den Zweck, durch Aufbringung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen den Erhalt und die Nutzung des Domes Sankt Mauritius und Katharinen zu Magdeburg sowie die dazugehörige Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen. 

(2) Der Verein kann alle zur Erreichung des Vereinszwecke geeigneten Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen seiner Möglichkeiten durchführen. 

(3) Der Verein arbeitet selbständig und unabhängig. Er pflegt die Zusammenarbeit mit allen für den Dom verantwortlichen staatlichen und kirchlichen Institutionen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgabenstellung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen begünstigt werden. 

§4 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich durch Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln sowie durch Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereines kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und sich verpflichtet, die Zwecke des Vereines zu unterstützen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Neuaufnahmen werden in geeigneter Form den Mitgliedern bekanntgegeben. 

(2) Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen stimmen durch ihren bevollmächtigten Vertreter ab. 

(3) Die Ehrenmitgliedschaft ist nach § 10 (1) geregelt.

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 

a) durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 

b) durch Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

c) durch Tod.

d) bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit.

§7 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung, 

b) der Vorstand. 

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich zugesandt. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen vom Vorstand auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder umgehend einberufen werden. 

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Kassenprüfern, die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, die Beschlußfassung über
a) den Jahresplan des Vereines,
b) den Haushalt des Vereines, 
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Mitgliedsbeiträge,
e) den Ausschluß von Mitgliedern, 
f) Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereins. 

(5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Mitglieder erhalten eine Kopie des Protokolls . 

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, 
c) dem Schriftführer, 
d) dem Schatzmeister. 
e) mindestens zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. 

(3) Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind gesetzliche Vertreter gemäß. § 26 BGB. 

(4) Der Vorstand tritt wenigstens viermal im Geschäftsjahr zusammen. Weitere Sitzungen müssen auf Verlangen mindestens zweier Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden einberufen werden.

(5) Der Vorstand ist für die laufenden Geschäft zuständig, lädt zur Mitgliederversammlung ein, stellt den Jahres- und Haushaltsplan des Vereines auf, berichtet über seine Tätigkeit, entscheidet gemäß § 5 über Aufnahmeanträge und gibt sie den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, vertritt den Verein gegenüber staatlichen und kirchlichen Einrichtungen sowie in nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen. 

(7) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer berufen und eine Geschäftsstelle einrichten. 

(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche angemessene, pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§10 Ehrungen

(1) Der Verein kann im Sinne des § 2 verdienstvolle natürliche Personen auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder aufnehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

(2) Als Auszeichnung kann Mitgliedern und anderen Personen, die sich um den Dom verdient gemacht haben, durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes das Ehrenzeichen des Fördervereines Dom zu Magdeburg verliehen werden. 

§11 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntzugeben. Zur Satzungsänderung sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Auflösung des Vereines sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. 

(2) Zur Auflösung sind die Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Etwaige nach Abwicklung des Vereines und Begleichung aller Forderungen verbleibenden Mittel sollen an die Domgemeinde Magdeburg fließen, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.